Die Aktivitäten eines Datenschutzbeauftragten:
- Pflegen eines Verfahrensverzeichnis zum Erhalten der Transparenz in der Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten.
- Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen Daten
- Überwachung der Ordnungsmäßigkeit
- Mitarbeiterschulungen Sensibilisierungen hinsichtlich des Datenschutzes (§ 4g Abs.1 BDSG)
- Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG (bzw. Fernmeldegeheimnis § 85 TKG, Postgeheimnis § 39 Postgesetz)
- Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen
- Kontrolle bei der Datenverarbeitung im Auftrag und Outsourcing
- Pflege von Richtlinien
- Wahrung von Rechten der Betroffenen
- Ansprechpartner (z.B. Unternehmensführung, Betriebsrat, Mitarbeiter, Kunden, Dritte)
Des Weiteren ist der Datenschutzbeauftragte generell:
- weisungsfrei
- direkt der Unternehmensleitung unterstellt
- zur Verschwiegenheit verpflichtet
Wichtig: Der Datenschutzbeauftragte verfügt über einen indirekten Kündigungsschutz.
Ein leitender Angestellter (z.B. IT-Leiter) oder ein Geschäftsführer darf nicht als Datenschutzbeauftragter bestellt werden. Es würde sich hierbei um einen Interessenskonflikt handeln.
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