Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ist nunmehr im § 5 TMG und § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) geregelt. Unter Telemedien versteht man alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste. Dies sind nicht nur Webseiten, sondern auch andere Dienste, wie zum Beispiel Newsletter, RSS-Feeds, Blogs, Gästebücher und Foren.
Nach § 5 TMG müssen Anbieter "geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" die Anbieterkennzeichnung - leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten.
Um unnötige rechtliche Risiken und Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Internetseiten und andere Telemedien immer mit einer vollständigen Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG versehen werden.
PriSafe hilft Ihnen, Ihre Anbieterkennzeichnung individuell zu optimieren.
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