Die Rechtslage
Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 EUR im Einzelfall § 43 Absatz 3 BDSG geahndet werden.
Sie benötigen einen betrieblichen bzw. externen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens einer der folgenden vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:
| 1. |
Wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, erarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mehr als 9 Personen beschäftigt sind. |
| 2. |
Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind. |
| 3. |
Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß § 4d Absatz 5 BDSG unterliegen. |
| 4. |
Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden. |
| 5. |
Wir bieten Ihnen bei den unterschiedlichsten Aufgabenstellungen das notwendige Know-how um die damit verbundenen Datenschutzbestimmungen rechtsmäßig umzusetzen und einzuhalten. |
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