Die Rechtslage.

Die Rechtslage

Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in § 4f BDSG geregelt. Unterbleibt die Bestellung, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 EUR im Einzelfall § 43 Absatz 3 BDSG geahndet werden.

Sie benötigen einen betrieblichen bzw. externen Datenschutzbeauftragten, wenn mindestens einer der folgenden vier Punkte in Ihrem Unternehmen gegeben ist:

1.  Wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, erarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mehr als 9 Personen beschäftigt sind.
2.  Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
3.  Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gemäß § 4d Absatz 5 BDSG unterliegen.
4.  Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
5.  Wir bieten Ihnen bei den unterschiedlichsten Aufgabenstellungen das notwendige Know-how um die damit verbundenen Datenschutzbestimmungen rechtsmäßig umzusetzen und einzuhalten.


Wenden Sie sich bei Fragen, vertrauensvoll an uns - info@prisafe.de